Im Satz davor steht, dass die nachfolgenden Punkte bei der Erstellung berücksichtigt werden sollen, wodurch der Satz nicht notwendig ist. Die Arbeitsgruppe muss dann Sicherstellen, dass alle relevanten Punkte auch Teil des Konzeptes sind. Bspw. ist die Durchführung eine Risiko- und Potentialanalyse Teil Basis und Teil der Erarbeitung und nicht Teil des verschriftlichen Konzeptes (vgl. § 3 Abs. 1 PrävO NRW: Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse hat jeder kirchliche Rechtsträger ein institutionelles Schutzkonzept entsprechend den §§ 4-10 zu erstellen. - https://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/ebkportal/rat_und_hilfe/sexualisierte-gewalt/.content/.galleries/praevention-downloads/2022-05-01_Praeventionsordnung-NRW.pdf)
| Antrag: | Erarbeitung und Implementierung eines Institutionellen Schutzkonzepts |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ-Bundesvorstand |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 15:47 |

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